Haftung, Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren zehn Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Reisekosten
Reisekosten enststehen immer bei der Erfüllung eines Auftrags und sind als Ausgaben natürlich nicht verhandelbar. Ich bin Mitglied im Deutschen Journalistenverband e. V. und damit abgesichert durch dieses Netzwerk, das allhgemein gültige Richtlinien dafür parat hält. Reisekosten ergehen immer als gesonderte Zahlung mit dem Mehrwertsteuersatz von 19%. Die namo berechnet pro gefahrenem KM per PKW die gesetzlich festgelegte Pauschale von 0,30€. Werden hierbei zusätzlich zur normalen Rechnungserstellung Mahnungen erforderlich - und weil die namo_medizin_medien dafür in Vorkasse geht - behält sich die namo vor, bei der 2. Mahnung einen Betrag von 200,-€ Leistung für das in Anspruch genommene Rechnungswesen hinzuzuaddieren, zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Zinsen.